Der EuGH hat erneut zur Auslegung von Art. 80 DSGVO entschieden (Urteil vom 11.07.2024 – C-757/22). Er bestätige dass Verbraucherverbände auch bei Verstößen gegen die Informationspflichten in der DSGVO klagebefugt sind. Das Merkmal „infolge einer Verarbeitung“ umfasse auch Verletzungen meint, die aufgrund der Missachtung von Pflichten nach Art. 12, 13 DSGVO erfolgen. Unser geschäftsführender Gesellschaft Paul C. Johannes wurde gebeten diese Entscheidung in der Fachzeitschrift Der Betrieb zu kommentieren (Der Betrieb 32/2024, S. 1944).
I. Sachverhalt Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) erneut um eine Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 80 DSGVO gebeten. Die Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) gegen Meta Platforms Ireland Limited (Meta) betrifft das App-Zentrum, eine Plattform, auf der Nutzer bestimmte Apps nutzen können. Der vzbv argumentiert, dass die Zustimmung der Nutzer zur Datenschutzerklärung von Meta unwirksam sei.
II. Entscheidung des EuGH Der EuGH stellt klar, dass die Erhebung einer Verbandsklage nicht davon abhängt, ob eine konkrete Verletzung der Rechte einer Person aus den Datenschutzvorschriften vorliegt. Es genügt, geltend zu machen, dass die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen beeinträchtigen kann, ohne dass ein tatsächlich entstandener Schaden nachgewiesen werden muss. Das Fehlen ausreichender Informationen an die betroffenen Personen verletzt ihre Rechte gemäß Art. 12 und 13 DSGVO. Informationspflichten sind daher ein wichtiger Bestandteil des Datenschutzrechts und können die Zulässigkeit von Verbandsklagen begründen.
III. Praxishinweise Der EuGH unterstützt mit dieser Entscheidung den bestmöglichen Rechtschutz für betroffene Personen. Verbandsklagen sind ein wichtiges Instrument im Datenschutzrecht, um die Vollzugsschwäche zu überwinden und die Aufsichtsbehörden zu entlasten. Die Bedeutung der Transparenz für den Rechtsschutz wird betont, da nur korrekte Informationen die betroffene Person in die Lage versetzen, die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung zu beurteilen.