
Learning Analytics auf ein Neues! Wir setzen unsere Arbeit dazu fort und freuen uns, auf unser neuestes Gutachten „Beurteilung von Learning Analytics nach Datenschutzrecht und KI-Verordnung an Hochschulen in Berlin“ hinzuweisen, das wir um Auftrag des Forschungsprojekts IMPACT an der Humboldt-Universität Berlin erstellt haben.
Darin untersuchen wir die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Entwicklung und den Einsatz von Learning Analytics an Hochschulen in Berlin. Das Hochschulrecht des Landes Berlin regelt diese Verfahren nicht ausdrücklich, verbietet sie jedoch auch nicht. Die Nutzung von Learning Analytics kann verschiedenen Aufgaben der Hochschulen zugeordnet werden, erfordert jedoch eine datenschutzrechtliche Legitimierung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG). Eine Legitimierung durch individuelle Einwilligungen der Studierenden ist möglich, stellt jedoch hohe Anforderungen an Transparenz und Freiwilligkeit. Die datenschutzrechtlichen Generalklauseln des BlnDSG sind aufgrund ihrer Unbestimmtheit und der hohen Verarbeitungsintensität von Learning Analytics nicht geeignet. Stattdessen empfohlen wir, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Learning Analytics durch eine entsprechende Satzung zu regeln. Diese Satzung sollte die Zwecke der Verarbeitung, die zu verarbeitenden Datenkategorien sowie spezifische Grenzen und Schutzmaßnahmen festlegen. Dies ermöglicht eine normklare und bestimmte Regelung, die die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen schützt und eine verlässliche und transparente Regelung durch Zustimmungs- und Widerspruchslösungen gewährleistet. Die KI-Verordnung (KI-VO) reguliert erstmals „KI-Systeme“, einschließlich Systeme für Learning Analytics, und unterscheidet zwischen minimalem, begrenztem, hohem und inakzeptablem Risiko. Zentral für die Einstufung ist, ob ein KI-System zur Feststellung des Zugangs oder der Zulassung, für die Bewertung von Lernergebnissen oder zur Bewertung des Bildungsniveaus verwendet wird. Einzelne Teilaspekte, wie Chatbots oder adaptive Lernsysteme, die keine Auswirkungen auf Prüfungszulassung oder Notenvergabe haben, gelten nicht als Hochrisiko-KI-Systeme. Wir empfehlen, das Berliner Hochschulgesetz dahingehend zu ergänzen, dass Learning Analytics zu bestimmten Zwecken gestattet und Grenzen der Nutzung bestimmt werden. Einzelheiten können durch Rechtsverordnung geregelt oder dem Satzungsrecht der Hochschulen als Regelungsauftrag überlassen werden.
Wir bedanken uns herzlich für die gute Zusammenarbeit mit der Humboldt-Universität Berlin und insbesondere Claudia Ruhland für die Koordination.
In diesem Zusammenhang möchten wir auch noch einmal auf unsere Rechtsgutachten zu Learning Analytics in NRW und Hessen hinweisen.
Bei Fragen und Anregungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Geminn, C. / Johannes, P. C. / Nebel, M. / Bile, T.: Beurteilung von Learning Analytics nach Datenschutzrecht und KI-Verordnung an Hochschulen in Berlin, Gutachten im Auftrag des Fachgebiets „Didaktik der Informatik | Informatik und Gesellschaft“ an der Humboldt-Universität zu Berlin, https://doi.org/10.18452/34635.