Wir helfen Ihnen bei der Erstellung Ihres Verarbeitungsverzeichnisses.
Was ist ein Verarbeitungsverzeichnis?
Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, kurz: Verarbeitunsgverzeichnis, ist in Art. 30 DSGVO regelt und erfüllt folgende Zwecke:
- Bestandteil der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO, indem es alle Verarbeitungstätigkeiten systematisch aufbereitet
- Schaffung von Transparenz für den Verantwortlichen und die Aufsichtsbehörde
- Grundlage für die Risikoabschätzung der Verarbeitungsprozesse nach Art. 24 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 DSGVO
- Grundlage für Optimierungsprozesse innerhalb des Unternehmens.
- Erleichterung der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, da alle vorzuhaltenden Informationen zusammengefasst werden.
Wer muss ein Verarbeitungsverzeichnis erstellen?
Vorgesehen ist die Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses für alle Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden. Das heißt im Umkehrschluss aber nicht, dass alle Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden grundsätzlich von dieser Pflicht ausgenommen sind. Wenn durch die vorgenommene Datenverarbeitung in Ihrem Unternehmen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen, die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt oder besondere Datenkategorien verarbeitet werden, sind auch Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden zur Erstellung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten verpflichtet.
Was wir für Sie tun können
Wir prüfen für Sie im Rahmen einer Erstberatung, ob sie gesetzlich zur Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses verpflichtet sind. Gebenenfalls erstellen wir auf Ihren Wunsch im Anschluss für Sie ein individuelles Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten – professionell, umfassend und schnell. So können Sie sich ganz auf Ihre eigentlichen Aufgaben und Projekte konzentrieren. Sprechen Sie uns an!