Registrierpflicht als Datenvermittlungsdienst?
Registrierpflicht als Datenvermittlungsdienst?

Registrierpflicht als Datenvermittlungsdienst?

Der Data Governance Act (DGA) ist ab September 2023 in der ganzen Union anwendbar. Muss ich mein Unternehmen als Datenvermittlungsdienst nach DGA registrieren?

Ein Pfeiler der Europäischen Datenstrategie ist der DGA. Der Vorschlag für eine Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz) wurde Ende 2020 eingebracht (Vorgang 2020/0340/COD). Er wurde am 30. Mai 2022 offiziell verabschiedet und wird ab dem 24. September 2023 anwendbar sein. Der DGA zielt darauf ab, das Vertrauen in die gemeinsame Nutzung von Daten zu stärken. Es soll neue EU-Regeln für die Neutralität von Datenmarktplätzen schaffen und die Wiederverwendung bestimmter Daten im Besitz des öffentlichen Sektors erleichtern. Regelungsschwerpunkt ist neben der Bereitstellung von Daten der öffentlichen Hand und Datenaltruismus der Regelungskomplex Datenvermittlungsdienst.

Was ist ein Datenvermittlungsdienst?

Datenvermittlungsdienste erbringen Dienste, die Dateninhaber mit potentiellen Datennutzern zusammenzubringen, um eine Geschäftsbeziehung zum Teilen von Daten herzustellen. Nicht alle Datenvermittlunsgdienste unterfallen dabei dem DGA, sondern nur solche, die die engen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (siehe: Wann muss ich mich als Datenvermittlungsdienst nach DGA registrieren?). Als beispielhafte Datenvermittlungsdienste nennt Erwägungsgrund 28 DGA „Datenmarktplätze, auf denen Unternehmen anderen Daten zugänglich machen könnten, Orchestrierer von Ökosystemen zur gemeinsamen Datennutzung, die allen Interessierten, etwa im Zusammenhang mit gemeinsamen europäischen Datenräumen, offen stehen, sowie Datenbestände, die von mehreren natürlichen oder juristischen Personen gemeinsam erstellt werden, um dann allen Interessierten Lizenzen für die Nutzung dieser Datenbestände zu erteilen, die so gestaltet sind, dass alle beitragenden Teilnehmer eine Gegenleistung für ihren Beitrag erhalten würden“. Hierzu gehören Betreiber von Datenmärkten, Datenbroker und Datentreuhänder.

Wann muss ich mich als Datenvermittlungsdienst nach DGA registrieren?

Wenn sie für Ihren Dienst alle folgenden Merkmale mit Ja beantworten, liegt ein anmeldepflichtiger Datenvermittlungsdienst nach DGA vor.

  • Mein Dienst vermittelt durch technische, rechtliche oder sonstige Mittel Geschäftsbeziehungen, um eine gemeinsame Datenutzung zu ermöglichen.
  • Mein Dienst kann von einer unbestimmten Anzahl von Personen genutzt werden.
  • Mein Dienst dient NICHT ausschließlich der Wertsteigerung oder Lizenzzwecken, ohne Geschäftsbeziehungen zwischen Dateninhabern und Nutzenden herzustellen.
  • Mein Dienst dient NICHT ausschließlich der Vermittlung urheberrechtlich geschützter Inhalte.
  • Mein Dienst wird NICHT ausschließlich von einem Dateninhaber oder einer geschlossenen Gruppe genutzt.
  • Bei meinem Dienst handelt es sich NICHT um eine Vermittlungstätigkeit einer öffentlichen Stelle.
  • Mein Dienst stellt NICHT ausschließlich Cloud-Speicher, Analysedienste, Software zur gemeinsamen Datennutzung, Internetbrowser oder Browser-Plug-ins oder E-Mail-Dienste bereit.

Welche Pflichten treffen mich als Datenvermittlungsdienst nach DGA?

Betreiber von Datenvermittlungsdiensten unterliegen den folgenden Pflichten des DGA:

  • Zweckbindung und organisatorische Trennung (Art. 12 lit. a DGA)
  • Verbot von Kopplungsangeboten (Art. 12 lit. b DGA)
  • Beschränkte Nutzung von Metadaten (Art. 12 lit. c DGA)
  • Anforderungen an die Umwandlung von Datenformaten (Art. 12 lit. d DGA)
  • Beschränkte Kopplung von Leistungen (Art. 12 lit. e DGA) 
  • Transparenzgebot und Diskriminierungsverbot (Art. 12 lit. f DGA) 
  • Prävention gegen Betrug und Missbrauch (Art. 12 lit. g DGA) 
  • Vorsorge für den Insolvenzfall (Art. 12 lit. h DGA)
  • Gewährleistung von Interoperabilität (Art. 12 lit. i DGA)
  • Prävention gegen rechtswidrige Datenzugriffe (Art. 12 lit. j DGA)
  • Information der Nutzer (Art. 12 lit. k DGA)
  • Gewährleistung der Sicherheit (Art. 12 lit. l DGA) 
  • Treuhänderische Bindung (Art. 12 lit. m DGA) 
  • Neutralität in Bezug auf die Bereitstellung von Werkzeugen (Art. 12 lit. n DGA)
  • Protokollierung (Art. 12 lit. o DGA)
  • Gewährleistung der Einhaltung des Wettbewerbsrechts.

Darüberhinaus sind selbstverständlich datenschutzrechtliche, wettbewerbsrechtliche und sonstige Vorgaben zu beachten.

An wen kann ich mich wenden?

Sollten Sie Fragen zu Datenvermittlungsdiensten, der Anmeldung oder Umsetzung der Pflichten des DGA haben, helfen wir Ihnen gerne weiter. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen unverzüglich.