Einwilligung und Belehrung im Polizeidatenschutz
Einwilligung und Belehrung im Polizeidatenschutz

Einwilligung und Belehrung im Polizeidatenschutz

Unser geschäftsführender Gesellschafter Paul C. Johannes war Mitte September eingeladen auf der renommierten Fachtagung Herbstakademie der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) einen Vortrag zum Thema Polizeidatenschutz halten. In seinem Beitrag nahm er eine Entscheidung des LG Kiel (Beschluss v. 19.8.2021 – 10 Qs 43/21, ECLI:DE:LGKIEL:2021:0819.10QS43.21.00, BeckRS 2021, 45030 (= ZD-Aktuell 2022, 01103).) zum Anlass, die Notwendigkeit und Inhalt einer ausreichenden mündlichen Belehrung zu einer Einwilligung in eine polizeiliche Maßnahme zu erörtern. Aufbauend darauf wurde die Reichweite des polizeilichen Datenverarbeitungsbegriffs untersucht, allgemein die Bedeutung von § 51 BDSG für die Praxis eingeordnet und diskutiert, wie eine rechtsichere mündliche Belehrung zu § 51 BDSG möglichst knapp formuliert sein kann.

Sein wissenschaftlicher Beitrag ist veröffentlicht in

Christian Heinze (Hrsg.)
Daten, Plattformen und KI als Dreiklang unserer Zeit
Tagungsband DSRI-Herbstakademie 2022
XV, 930 S., Edewecht 2022, € 69,80
ISBN-13 978-3-95599-075-6

Die Entscheidung des LG Kiel verdeutlicht zweierlei: Zu einen, dass die deutsche Ausgestaltung unionrechtlicher Vorgaben zum Datenschutzrecht doch erheblich von deren Wirkintention abweichen können. Dies erfordert eine enge Auslegung des Verarbeitungsbegriffs hinsichtlich der Erhebung von Daten, soll im Ergebnis nicht jede persönliche Interaktion eines Mitarbeiters einer öffentlichen Stelle mit einer anderen natürlichen Person ein rechtlich relevanter Verarbeitungsvorgang sein.

Insbesondere verdeutlicht die Entscheidung des LG Kiel auch, dass es dringend geboten ist die Polizei hinsichtlich der Einholung von strafverfahrensrechtlichen Einwilligungen zu professionalisieren. Das Gericht kam hier schlichtweg gar nicht zur Prüfung der Freiwilligkeit der Einwilligung, weil nicht mal versucht wurde ordentlich zu belehren.