Pur-Abo-Modelle auf Webseiten
Pur-Abo-Modelle auf Webseiten

Pur-Abo-Modelle auf Webseiten

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) hat am 22. März 2023 einen Beschluss zur Bewertung von Pur-Abo-Modellen auf Webseiten gefasst.

Pur-Abo-Modelle

So genannte Pur-Abo-Modelle werden häufig von Verlagen genutzt und ermöglichen den Leser*innen eine werbe- und trackingfreie Nutzung der journalistischen Inhalte der Webseite. Als Alternative zum kostenpflichtigen Pur-Abo können Leser*innen auf die Webseite dann zugreifen, wenn sie in ein umfassendes Tracking und das Einblenden personalisierter Werbung eingewilligt haben.

Beschluss der DSK

Die DSK hat nun in ihrem Beschluss die Zulässigkeit dieser Pur-Abo-Modelle grundsätzlich bestätigt. Kernpunkte des Beschlusses sind dabei:

  1. Nutzertracking aufgrund einer Einwilligung ist grundsätzlich zulässig, wenn es alternativ ein trackingfreies Modell gibt. Dieses darf auch bezahlpflichtig sein (Pur-Abo). Die Leistung, die Nutzende entweder durch die Einwilligung oder durch die Bezahlung erhalten, muss gleichwertig sein. Außerdem müssen alle Anforderungen der DSGVO an eine wirksame Einwilligung erfüllt werden.
  2. Gleichwertig sind Einwilligung und Bezahlung dann, wenn die Angebote zumindest dem Grunde nach die gleiche Leistung umfassen.
  3. Wenn der nutzende neben dem Pur-Abo keine zusätzliche Einwilligung in Tracking-Maßnahmen ergreift, dürfen gemäß Art. 25 Abs. 1 TTDSG nur Speicher- und Auslesevorgänge erfolgen, die für den von ihnen ausdrücklich gewünschten Telemediendienst unbedingt erforderlich sind. Darüber hinausgehende Verarbeitungen personenbezogener Daten sind nur zulässig, sofern die gesetzlichen Erlaubnistatbestände insbesondere der DSGVO erfüllt sind.
  4. Die Wirksamkeit von Einwilligungen von Nicht-Abonnentinnen und Nicht-Abonnenten ist sicherzustellen. Soweit mehrere Verarbeitungszwecke vorliegen, die wesentlich voneinander abweichen, müssen die Anforderungen an die Freiwilligkeit erfüllt werden. Insbesondere müssen Nutzende die Möglichkeit haben, die einzelnen Zwecke, zu denen eine Einwilligung eingeholt werden soll, selbst und aktiv auswählen zu können (Opt-in). Eine pauschale Gesamteinwilligung in insoweit verschiedene Zwecke kann nicht wirksam erteilt werden.
  5. Darüber hinaus müssen (selbstredend) die sonstigen Anforderungen der DSGVO hinsichtlich wirksamer Einwilligungen erfüllt werden.

Der Beschluss der DSK ist in Gänze hier abrufbar.

Was nun?

Mit ihrem Beschluss kommt die DSK Webseiten-Betreibern, die Pur-Abo-Modelle nutzen, erheblich entgegen. Sie erkennt an, dass insbesondere journalistische Inhalte einen Wert haben und Nutzende diese nicht ohne jede Gegenleistung konsumieren können. Dennoch müssen gewisse – und im Hinblick auf die DSGVO auch strenge – Anforderungen erfüllt werden. Sollten Sie Fragen dazu haben oder unsicher sein, ob Ihre Homepage den Anforderungen des DSK-Beschlusses zu Pur-Abo-Modellen gerecht wird, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.